steuerberater leipzig steuerberater leipzig
   

STEUERKANZLEI MONIKA KÖHLER
Steuerberatung, Leipzig

 
           
   



 
 
 
 

Service der Steuerkanzlei

service, steuerberater leipzig

Aktuelles

Wichtige Informationen zur Umsatzsteuererhöhung zum 01.01.2007

Der allgemeine Umsatzsteuersatz wird ab 01.01.2007 von 16 auf 19 % erhöht. Der erhöhte Steuersatz von 19 % ist für Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2006 ausgeführt werden. Der Zeitpunkt der Ausführung ist von der Art des Umsatzes abhängig:

a) Lieferungen werden mit der Verschaffung der Verfügungsmacht an den Erwerber ausgeführt
b) sonstige Leistungen zum Zeitpunkt ihrer Beendigung

Wichtig ist die Änderung von Verträgen über Dauerleistungen mit einem Umsatzsteuerausweis in Höhe von 16 % !

Ab dem 01.01.2007 sind Dauerleistungen, zum Beispiel Vermietung, Leasing, Wartung und Überwachungen mit einem Steuersatz von 19 % zu berechnen.

Denken Sie daher daran, Änderungen von Altmietverträgen, die der Umsatzsteuer unterliegen, rechtzeitig vorzunehmen. So muss zum Beispiel bei steuerpflichtigen Mietverträgen ab dem 01. Januar 2007 neben dem bisherigen Entgelt (Nettobetrag) der neue Steuersatz von 19 % und die gesondert ausgewiesene höhere Umsatzsteuer enthalten sein.

Bei der Änderung des Mietvertrages ist darauf zu achten, dass folgenden Angaben enthalten sein müssen:

  • der Name und die vollständige Anschrift des Vermieters und des Mieters
  • die Steuernummer oder die Umsatzsteueridentitätsnummer des Vermieters
  • das Datum des Mietvertrages (Änderungsvertrages)
  • eine einmalige Vertragsnummer (eine Wohnungs- oder Objektnummer, eine Mieternummer oder eine fortlaufende Nummerierung)
  • der Abrechnungszeitraum
  • das Entgelt (Nettobetrag)
  • der Steuersatz und der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag oder der Hinweis auf die Steuerfreiheit der Vermietung

Achtung:
Auch wenn die Mietverträge nicht geändert wurden, muss der Vermieter ab dem 01.01.2007 die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % abführen! Mieter, deren Mietverträge bis dahin nicht geändert wurden, sind gut beraten, bis zur Änderung die Mietzahlungen wie folgt vorzunehmen: Nettomiete zuzüglich von lediglich 16 % Umsatzsteuer.

Mandanteninformation

Informationen zur private Pkw-Nutzung (1% Regelung)

Seit 01.01.2006 müssen Selbständige, die bei der privaten Pkw-Nutzung von der 1% Regelung Gebrauch machen wollen, dem Finanzamt nachweisen, dass Sie ihren Betriebs-Pkw zu mehr als 50% betrieblich nutzen. Der betrieblichen Nutzung eines Pkw werden alle Fahrten zugerechnet, die betrieblich veranlasst sind, die also in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Familienheimfahrten sind dabei der betrieblichen Nutzung zuzurechnen. Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist vom Steuerpflichtigen darzulegen und glaubhaft zu machen. Ein Fahrtenbuch ist nicht erforderlich, es genügen auch formlose Aufzeichnungen, wie z. B.:

  • Eintragungen in Terminkalendern
  • Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern
  • Reisekostenaufstellungen

oder Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum von 3 Monaten, mit folgenden Angaben:

  • jeweiliger Anlass
  • jeweils zurückgelegte Strecke
  • Kilometerstand zu Beginn und am Ende des Aufzeichnungszeitraumes.

Hat der Steuerpflichtige die betriebliche Nutzung dem Finanzamt einmal dargelegt, so gilt der Nutzungsumfang auch für die folgenden Jahre. Ausnahme: wesentliche Veränderungen in Art oder Umfang der Tätigkeit oder bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. Wechsel der Fahrzeugklasse.

Beträgt der betriebliche Nutzungsanteil 10 bis 50%, darf der private Nutzungsanteil nicht nach der 1% Regelung bewertet werden. Die Ausgaben für die betrieblichen Fahrten mit den Pkw sind nur dann weiterhin Betriebsausgaben, wenn ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch dem Finanzamt mit dem Jahresabschluss vorgelegt wird.

Rechtsquelle: BMF, Schreiben v. 07.07.2006; AZ. IV B2 – S. 2177