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| STEUERKANZLEI
MONIKA KÖHLER |
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Service der Steuerkanzlei
Wichtige Informationen zur Umsatzsteuererhöhung zum 01.01.2007 Der allgemeine Umsatzsteuersatz wird ab 01.01.2007
von 16 auf 19 % erhöht. Der erhöhte Steuersatz von 19 % ist
für Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2006 ausgeführt
werden. Der Zeitpunkt der Ausführung ist von der Art des Umsatzes
abhängig: Wichtig ist die Änderung von Verträgen über Dauerleistungen mit einem Umsatzsteuerausweis in Höhe von 16 % ! Ab dem 01.01.2007 sind Dauerleistungen, zum
Beispiel Vermietung, Leasing, Wartung und Überwachungen mit einem
Steuersatz von 19 % zu berechnen.
Achtung: Informationen zur private Pkw-Nutzung (1% Regelung) Seit 01.01.2006 müssen Selbständige, die bei der privaten Pkw-Nutzung von der 1% Regelung Gebrauch machen wollen, dem Finanzamt nachweisen, dass Sie ihren Betriebs-Pkw zu mehr als 50% betrieblich nutzen. Der betrieblichen Nutzung eines Pkw werden alle Fahrten zugerechnet, die betrieblich veranlasst sind, die also in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Familienheimfahrten sind dabei der betrieblichen Nutzung zuzurechnen. Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist vom Steuerpflichtigen darzulegen und glaubhaft zu machen. Ein Fahrtenbuch ist nicht erforderlich, es genügen auch formlose Aufzeichnungen, wie z. B.:
oder Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum von 3 Monaten, mit folgenden Angaben:
Hat der Steuerpflichtige die betriebliche Nutzung dem Finanzamt einmal dargelegt, so gilt der Nutzungsumfang auch für die folgenden Jahre. Ausnahme: wesentliche Veränderungen in Art oder Umfang der Tätigkeit oder bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. Wechsel der Fahrzeugklasse. Beträgt der betriebliche Nutzungsanteil 10 bis 50%, darf der private Nutzungsanteil nicht nach der 1% Regelung bewertet werden. Die Ausgaben für die betrieblichen Fahrten mit den Pkw sind nur dann weiterhin Betriebsausgaben, wenn ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch dem Finanzamt mit dem Jahresabschluss vorgelegt wird. Rechtsquelle: BMF, Schreiben v. 07.07.2006; AZ. IV B2 – S. 2177 |
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